Expertenforum - geldwerter Vorteil während Mutterschutz und Elternzeit

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  • 01
    geldwerter Vorteil während Mutterschutz und Elternzeit

    Wir haben eine Mitarbeiterin die ein Jobrad hat. Die Leasingrate trägt komplett die Mitarbeiterin alleine. Es ist ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 9 Euro in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen für das Jobrad. Ab Mitte Februar 2025 geht die Mitarbeiterin in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Der geldwerte Vorteil ist weiterhin in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Sind ab März dann weiterhin Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil zu entrichten?

    Wäre es zulässig in der Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2025 die geldwerten Vorteil aus den Monaten März-Dezember 2025 in einem Betrag (90€) zu verbeitragen und zu versteuern?

     

  • 02
    RE: geldwerter Vorteil während Mutterschutz und Elternzeit

    Guten Tag,
     
    in Unkenntnis der genauen Vertragsgestaltung im vorliegenden Fall, können wir im Rahmen dieses Forums nur ganz allgemein dazu Stellung nehmen. Wir empfehlen Ihnen, sich bezüglich einer rechtsverbindlichen Auskunft an die entsprechende Krankenkasse der Mitarbeiterin zu wenden.
     
    Zu Ihrer Frage ist die Vertragsgestaltung von entscheidender Bedeutung. Bei Leasingverträgen zur Überlassung von einem E-Bike, bei denen der Arbeitgeber Leasingnehmer ist und der Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung die Leasingrate übernimmt, sind die vertraglichen Regelungen zu eventuellen Gehaltsunterbrechungen zu berücksichtigen.
     
    Dabei ist zu beachten, dass Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer bei einer Gehaltsunterbrechung – in Ihrem Fall die Elternzeit - die Leasingrate selbst übernehmen muss, in der Regel unwirksam sind.
     
    Sollte es nach den vertraglichen Regelungen möglich sein, die Leasingraten bei einer Gehaltsunterbrechung bei der nächsten Gehaltszahlung nachzuholen, bestehen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine Bedenken so zu verfahren.
     
    Bei der beitragsrechtlichen Beurteilung sind die Regelungen des § 23c SGB IV zu berücksichtigen. Danach gelten arbeitgeberseitige Leistungen nicht als Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen. In diesem Rahmen dürfte für den geldwerten Vorteil von 9 Euro monatlich regelmäßig Beitragsfreiheit bestehen, da die 50 Euro-Grenze nicht überschritten wird. Dies gilt für die Zeit des Mutterschaftsgeldes und des Elterngeldes.
     
    Sofern in der Elternzeit kein Elterngeld bezogen wird, sind die Regelungen des § 23c SGB IV nicht anzuwenden. Es handelt sich dann immer um einen beitragspflichtigen Bezug.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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