Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Liebes Expertenforum,


    ein Arbeitnehmer hat bei uns bis Ende Dezember 2024 eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Diese war vertraglich befristet. Zum 01.02.2025 würden wir den Arbeitnehmer gern auf geringfügiger Basis für ein neues Projekt erneut anstellen. Ist diese Konstellation ohne Gefährdung der vorausgehenden kurzfristigen Beschäftigung möglich oder müssen zwingend 2 Monate zwischen beiden Beschäftigungen liegen?


    Vielen Dank und freundliche Grüße

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo SandraS,
     
    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass die ab 01.02.2025 beabsichtigte Anstellung Im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt werden soll.
     
    Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete kurzfristige Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt.
    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung käme in Fällen dieser Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.
     
    Folgt hingegen -wie in Ihrem Fall- beim selben Arbeitgeber im (unmittelbaren) Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, so ist ab diesem Zeitpunkt eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
     
    In der Konsequenz ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei (mit Ausnahme der Rentenversicherung) zu beurteilen und grundsätzlich mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“  (Personengruppenschlüssel „109“) zu melden.
     
    Somit ist die von Ihnen geplante Beschäftigungskonstellation ohne  Auswirkungen auf die vorhergehende kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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