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  • 01
    Werkstudenten

    Liebes Expertenforum,


    ich habe eine MA (Studentin), die ab 11/2024 25 Std./Woche arbeitet, damit ihr Werkstudentenprivileg verliert und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden muss. Jetzt wird sie im Januar 2025 nur 15 Std./Woche arbeiten und ab Februar 2025 23 STd./Woche. Muss ich sie für Januar wieder als Werkstudentin schlüsseln?


    Vielen Dank für eine Rückmeldung.


    Viele Grüße

  • 02
    RE: Werkstudenten

    Hallo Carmen A.,
     
    Ihrer Vorgehensweise, dass die Werkstudentin  während der Vorlesungszeit in den Monaten November und Dezember 2024 aufgrund der Überschreitung der 20-Stunden-Grenze pflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung zu beurteilen ist, stimmen wir zu.
     
    In einem solchen Fall gehört diese Person ihrem Erscheinungsbild nach nicht mehr zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden, sondern die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten tritt in den Vordergrund (Personengruppenschlüssel „101“, Beitragsgruppenschlüssel „1111“). Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt.
     
    Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Stundenzahl ist hierbei nicht zulässig.


    Sofern bei einer erneuten Prüfung (z.B. Januar 2025) festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg wieder gegeben sind, kommt dieses erneut zum Tragen, mit der Konsequenz, dass der Personengruppenschlüssel „106“ in Verbindung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100“ wieder zu verwenden ist.
     
    Um einen hohen Meldeaufwand zu vermeiden, ist es daher ratsam, dass Studenten die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden während der Vorlesungszeiten ausnahmslos nicht überschreiten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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