Bundesweite Rechengrößen 2025
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) und die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAE-Grenze) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.
Danach soll im kommenden Jahr nicht nur die JAE-Grenze von 69.300 Euro auf 73.800 Euro steigen, auch die BBG in der Krankenversicherung wird von 62.100 Euro (2024) auf 66.150 Euro (2025) angehoben. Die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt 2025 voraussichtlich bei 96.600 Euro.
Ein Novum dabei: Ab 2025 sind die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Ost- und Westdeutschland gleich. Damit gelten ab dem kommenden Jahr alle Sozialversicherungswerte bundesweit.
Die Werte gelten zunächst unter Vorbehalt, die Verordnung wird voraussichtlich im Oktober von der Bundesregierung beschlossen. Rechtsgültig sind sie dann ab dem 1. Januar 2025. Die weiteren Zahlen zu den voraussichtlichen Rechengrößen 2025 finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.
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Neue Sachbezugswerte für 2025
Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge (Verpflegung und Unterkunft) jährlich festgelegt. Die Anpassung erfolgt dabei in Anlehnung an die Verbraucherpreise. Vergünstigte oder unentgeltliche Mahlzeiten, die Beschäftigte an Arbeitstagen konsumieren, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu bewerten.
Für das Jahr 2025 beträgt der Monatswert für Verpflegung voraussichtlich 333 Euro. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein
- Frühstück 69 Euro
- Mittag- oder Abendessen 132 Euro
je Kalendertag anzusetzen. Der Tagesgesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,10 Euro.
Der Monatswert für Unterkunft und Miete beträgt im kommenden Jahr 282 Euro. Daraus ergibt sich ein Wert von 9,40 Euro pro Tag.
Die Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.