Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung
Um Arbeitgeber zu motivieren, mehr für die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu tun, hat der Gesetzgeber steuerliche Freibeträge nach § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) vorgesehen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt seit 1. Januar 2020 600 Euro pro Beschäftigten im Jahr. Dazu hat das Bundesfinanzministerium am 20. April 2021 eine Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention und betrieblichen Gesundheitsförderung veröffentlicht. Auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt zu allen steuerlichen Vorteilen die relevanten Rechtsgrundlagen auf einer Internetseite vor.
Das bedeutet konkret: Arbeitgeber können pro Beschäftigten und Jahr bis zu 600 Euro für Maßnahmen zur sogenannten verhaltensbezogenen Prävention (zum Beispiel Rückenschule, Yogakurs, Rauchentwöhnung) und zur Betrieblichen Gesundheit ausgeben, ohne dass die Beschäftigten diese Zuwendungen als geldwerten Vorteil versteuern müssen. Auch zur Sozialversicherung sind die Ausgaben beitragsfrei. Die Leistungen des Arbeitgebers müssen allerdings zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Betrag von 600 Euro ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Überschreitet die Leistung des Arbeitgebers also den Betrag von 600 Euro, so ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Welche Kriterien die Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielsetzung erfüllen müssen, ist im „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbands beschrieben.
Verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen: Zertifizierung notwendig
Grundsätzlich gilt die Steuerfreiheit nur für zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention.
Zertifizierung bedeutet: Wer Präventionskurse und -maßnahmen anbietet, lässt diese Leistungen im Rahmen einer Kooperationsgemeinschaft über die „Zentrale Prüfstelle Prävention" des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“ prüfen und zertifizieren. Rund 260.000 Präventionskurse wurden seit 2018 so geprüft. Ein aktuelles Zertifikat ist Voraussetzung dafür, dass die Krankenkassen einen Zuschuss zu den Teilnahmegebühren an die Versicherten zahlen. Ein Kurs erhält eine Zertifizierungsnummer, die auf der Teilnahmebescheinigung aufgedruckt wird. Eine Übersicht der Kurse ist auf den Internetseiten der Krankenkasse oder in der Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu finden.
Für eine steuerfreie Bezuschussung durch den Arbeitgeber ist es wichtig, dass die Teilnahmebescheinigung zu den Lohnunterlagen genommen wird. Die Bezuschussung ist lediglich steuerfrei für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil, also nach Abzug des von der Krankenkasse auch bereits geleisteten Anteils.
Beispiel: Yogakurs
Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin besuchen in ihrer Freizeit achtmal einen Yogakurs. Er oder sie legt dem Arbeitgeber die von der Kursleitung unterschriebene Teilnahmebescheinigung, den erhaltenen Nachweis über die Zertifizierung des Kurses sowie einen Nachweis über den gezahlten Betrag von 112 Euro vor. Die Krankenkasse übernimmt einen Betrag von 80 Euro. Der Arbeitgeber erstattet daraufhin den Differenzbetrag. Diese Erstattung des Arbeitgebers in Höhe von 32 Euro ist steuer- und beitragsfrei.
Zertifizierte Präventionskurse auf Veranlassung des Arbeitgebers
Auch für Leistungen, die der Arbeitgeber selbst zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention anbietet, kommt die Steuerbefreiung in Betracht, sofern der Kurs eine entsprechende Zertifizierung hat. Auch hier ist wichtig, dass die Teilnahmebescheinigung mit dem Zertifizierungsvermerk zu den Lohn- und Gehaltsunterlagen genommen wird.
Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers
Für im Auftrag des Arbeitgebers im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen keine Zertifizierungsmöglichkeit. Trotzdem sind auch solche Kurse von der Steuerfreiheit erfasst, wenn
- die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind und entsprechend von den Krankenkassen bezuschusst werden
oder
- die vom Arbeitgeber für seine Beschäftigten beauftragten nicht zertifizierten Präventionskurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen für eine Zertifizierung entsprechen. Das ist immer der Fall, wenn ein Konzept eines bereits zertifizierten Kurses Anwendung findet.
Der Nachweis zum genutzten Kurskonzept ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Umsatzsteuer
Grundsätzlich sind Leistungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit ohne konkreten Bezug zur Linderung oder Heilung von Krankheiten umsatzsteuerpflichtig. Sofern die Gesundheitsmaßnahme überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dient, kann er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer allerdings bei der Vorsteuer abziehen.
Beispiel: Umsatzsteuer für Rückenkurse beim Physiotherapeuten
Ein Physiotherapeut führt auf Veranlassung des Arbeitgebers bestimmte Kurse durch, um die Rückenmuskulatur für die Mitarbeitenden an Bildschirmarbeitsplätzen zu stärken. Durch die Maßnahme gehen die Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten nachweisbar zurück.
Da das Interesse des Arbeitgebers höher bewertet wird als das (private) Interesse der Beschäftigten, kann der Arbeitgeber die Rechnung des Physiotherapeuten, die die Umsatzsteuer beinhaltet, bei seiner Vorsteuerzahlung in Abzug bringen.
Zuschuss bei Arbeitgeberwechsel und Mehrfachbeschäftigung
Beschäftigte können bei einem Arbeitgeberwechsel den Freibetrag von 600 Euro zweifach pro Jahr in Anspruch nehmen. Auch bei Mehrfachbeschäftigten steht der Freibetrag den Mitarbeitenden je Arbeitgeber in voller Höhe zu.
Förderung durch die AOK
Unternehmen, die ihre Beschäftigten mit Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen möchten, wenden sich am besten in einem ersten Schritt an die AOK. Die Unterstützung der AOK zur Betrieblichen Gesundheitsförderung kann in persönlicher, sachlicher oder finanzieller Form erfolgen. Wichtig für Betriebe: Eine nachträgliche Finanzierung oder Förderung von Maßnahmen durch die AOK ist nicht möglich (keine Abtretungserklärungen). Betriebe sollten die Förderung daher stets vor dem Beginn einer Maßnahme beantragen.