Erfordernis der Gefährdungsbeurteilung
Gefahren am Arbeitsplatz können zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen führen. Um das Risiko so gering wie möglich zu halten, ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgeschrieben, dass jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Dabei muss der Arbeitgeber mögliche Gefährdungen ausfindig machen und sie durch entsprechende Schutzmaßnahmen beseitigen. Auch sollen mögliche Risiken generell verringert werden, so dass Gefährdungen gar nicht erst auftreten können.
Eine Gefährdung kann sich laut ArbSchG insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen, sowie den Umgang damit
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
- psychische Belastungen bei der Arbeit
Besonders bei der Bewertung der psychischen Belastungen fehlt es bisher an geeigneten Verfahren, Instrumenten und Handlungshilfen, wie eine Untersuchung die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ergab.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, obliegt dem Arbeitgeber. Unterstützung erhält er dabei vom Betriebsärztlichen Dienst oder von der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Gemäß § 3 und § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) haben jedoch sowohl der Betriebsärztliche Dienst als auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit ausschließlich unterstützende und beratende Funktionen – für die vollständige Erstellung sind sie nicht zuständig.
Hinweis: Arbeitgeber können zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 ArbSchG). Die Verantwortung für die Durchführung und die Umsetzung der Ergebnisse trägt jedoch auch in diesem Fall der Arbeitgeber.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Die Beurteilung und daraus abgeleitete Maßnahmen sind vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Es gibt keine rechtsbindenden Vorgaben dazu, wie eine Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist. Wichtig ist, dass ihr Umfang und ihre Methodik sich an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen orientieren.
Darüber hinaus sind Unfälle im Betrieb zu erfassen, bei denen Beschäftigte völlig oder teilweise für mehr als drei Tage arbeits- oder dienstunfähig wurden.
Empfehlung: Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt ein Vorgehen nach diesen sieben Schritten:
- Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung
- Ermitteln der Gefährdungen
- Beurteilen der Gefährdungen
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
- Durchführen der Maßnahmen
- Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Die AOK unterstützt mit ihren Analysen im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung Unternehmen bei der Erhebung verschiedener Faktoren, die auch in der Gefährdungsbeurteilung relevante Themen sind. Vor allem die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, die Stressfaktoren wie Arbeiten unter Zeitdruck oder gesundheitsgerechte Führung behandelt, wird auch als Themenschwerpunkt in der BGF bearbeitet.