Chancenkarte als Bestandteil des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
Die Chancenkarte ermöglicht Menschen aus Drittstaaten für ein Jahr nach Deutschland zu kommen, um hier eine Arbeit zu finden. Dafür brauchen sie noch keinen Arbeitsvertrag in Deutschland. Die Chancenkarte kann in einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat beantragt werden. Sie ist ein Teil der Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes aus dem Sommer 2023 und wurde am 1. Juni 2024 eingeführt.
Grundvoraussetzung, um eine Chancenkarte zu erhalten, ist ein im Ausbildungsstaat anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss. Alternativ wird unter bestimmten Umständen auch der Abschluss bei einer deutschen Außenhandelskammer anerkannt. Zudem sind entweder deutsche oder englische Sprachkenntnisse erforderlich.
Bewerbende, deren ausländische Qualifikationen sie nachweislich zu Fachkräften machen, erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen.
Punktesystem bewertet Qualifikationen
Neben den Grundvoraussetzungen werden die vorhandenen Qualifikationen der Einreisewilligen mit einem Punktesystem bewertet. Grundsätzlich müssen sechs Punkte von den Bewerbenden in Bereichen wie Qualifikation, Sprachkenntnisse, Deutschlandbezug, Berufserfahrung und Alter erreicht werden.
Beispiele für die Punktevergabe:
- zwei Punkte für Personen unter 35 Jahren
- zwei Punkte für zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren
- drei Punkte für deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Wer die erforderlichen Punkte erhält, darf zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einreisen.
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Bewerbende müssen Lebensunterhalt selbst sichern
Die Chancenkarte erhalten nur Arbeitssuchende, die den eigenen Lebensunterhalt in Deutschland selbst sichern können. Das wird bereits bei der Visavergabe geprüft. Dazu reicht ein Einkommensnachweis, eine Bankbürgschaft oder eine Verpflichtungserklärung einer in Deutschland wohnhaften Person als Bürge.
Tipps für Arbeitgeber bei der Fachkräftesuche
Die Chancenkarte erlaubt Arbeitgebern Fachkräfte viel einfacher als bisher probeweise zu beschäftigen. Durch die Möglichkeit einer zweiwöchigen Probebeschäftigung oder einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden können Fachkräfte und Unternehmen sich schon kennenlernen und herausfinden, ob sie beruflich zueinander passen.
Befristetes Aufenthaltsrecht
Das Aufenthaltsrecht durch die Chancenkarte und die damit verbundene Jobsuche ist auf bis zu ein Jahr befristet. Es kann nur unter der Voraussetzung einmalig um maximal zwei Jahre verlängert werden, wenn die Fachkraft danach keinen anderen Erwerbstitel aus dem Aufenthaltsgesetz bekommen kann, aber dennoch ein Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat.
Kommen Fachkräfte über die Chancenkarte ins Unternehmen, ist es wichtig, sie bei der Erlangung eines Anschlussaufenthaltstitels zu unterstützen, um eine langfristige Zusammenarbeit zu sichern.