Von Landwirtschaft bis Gastronomie werden in vielen Branchen demnächst wieder ausländische Saisonkräfte eingesetzt. Saisonkräfte sind Beschäftigte, die vorübergehend für eine versicherungspflichtige, auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen. Durch ihre Tätigkeit wird ein jahreszeitlich bedingter, jährlich wiederkehrender, erhöhter Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abgedeckt. Für ihre Arbeitsverhältnisse gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Zuständiges Land für die Sozialversicherung
Wer in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (oder in der Schweiz) wohnt, überwiegend dort beschäftigt ist und während des bezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland ausübt, ist in der Regel im Herkunftsland sozialversichert. Der Nachweis der Sozialversicherung im Wohnstaat erfolgt im Beschäftigungsstaat (hier: Deutschland) mit einer A1-Bescheinigung. Üben die Saisonkräfte die Arbeit in Deutschland allerdings während eines unbezahlten Urlaubs im Heimatland aus, ist davon auszugehen, dass die deutsche Sozialversicherung zum Tragen kommt.
Besonderheiten der Meldung
Bei bestimmten Branchen ist noch vor der regulären Anmeldung eine Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung erforderlich. Gilt für die Saisonkraft deutsches Recht und besteht Sozialversicherungspflicht, meldet der Arbeitgeber sie bei einer Krankenkasse, beispielsweise bei der AOK des Wohn- oder Beschäftigungsorts an. Dabei setzt er das Kennzeichen für Saisonarbeitnehmer („J“ im Feld „KENNZ-Saisonarbeitnehmer“). Geringfügig Beschäftigte sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden, die Kennzeichnung „Saisonarbeitnehmer“ existiert dabei nicht.
Kurzfristige Beschäftigung (bis drei Monate)
Saisonkräfte können sozialversicherungsfrei beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate (oder 70 Arbeitstage) pro Kalenderjahr dauert. Liegt das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro, besteht nur dann Versicherungsfreiheit, wenn die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit bedeutet, dass die Tätigkeit nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird die Drei-Monats-Grenze überschritten, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber führt dann die entsprechenden Beiträge ab.