Sozialversicherung: Kurz notiert im April
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Elternzeit per E-Mail beantragen * Entgeltabrechnung digital übermitteln * Initialmeldung für das Basisregister bis 31. Mai 2025
Elternzeit per E-Mail beantragen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Den Antrag beim Arbeitgeber können sie zukünftig in Textform stellen, also auch mit einer einfachen E-Mail. Bisher war dafür die eigene Unterschrift auf Papier notwendig. Die Änderung gilt für alle Geburten ab dem 1. Mai 2025.
Arbeitgeber profitieren von dieser Maßnahme des im Herbst 2024 beschlossenen Bürokratieentlastungsgesetzes, weil sie die Kommunikation mit ihren Beschäftigten vereinfacht. Wichtig zu wissen: Arbeitgeber können Beschäftigten während der Elternzeit nur in Ausnahmefällen kündigen. Dieser gesetzliche Sonderkündigungsschutz gilt für Geburten ab 1. Mai 2025, sobald der oder die Beschäftigte den Elternzeitantrag per E-Mail gesendet hat.
Auch für den Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit reicht zukünftig die Textform aus. Umgekehrt genügt die Textform für eine etwaige Ablehnung dieses Antrags durch den Arbeitgeber, sofern es Gründe gibt, die sie rechtfertigen.
Unverändert gelten folgende Fristen, sowohl für den Elternzeit- als auch den Teilzeitantrag:
- 7 Wochen: bei Elternzeit/Teilzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes
- 13 Wochen: bei Elternzeit/Teilzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes
Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich die Elternzeit nach hinten, aber der Anspruch auf Elternzeit bleibt bestehen.
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Entgeltabrechnung darf digital übermittelt werden
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die Entgeltabrechnung digital in einem passwortgeschützten elektronischen Postfach zur Verfügung stellen. Das ist in den meisten Unternehmen mittlerweile üblich. Dass dieses Vorgehen auch rechtmäßig ist, hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil am 28. Januar 2025 (Az. 9 AZR 48/24) festgehalten.
Im konkreten Fall klagte eine Verkäuferin eines großen Einzelhandelsunternehmens. Gemäß Konzernbetriebsvereinbarung werden die Entgeltabrechnungen in dem Unternehmen seit März 2022 ausschließlich elektronisch über ein digitales Mitarbeiterpostfach zur Verfügung gestellt. Für Beschäftigte, die keine eigene Möglichkeit zum Abruf der Dokumente haben, bietet der Arbeitgeber gemäß Vereinbarung eine Möglichkeit im Betrieb, die Dokumente einzusehen und auszudrucken. Die Verkäuferin verlangte dennoch die gewohnten Abrechnungen auf Papier und berief sich in ihrer Klage darauf, dass die digitale Bereitstellung die in § 108 Abs. 1 S. 1 GewO vorgeschriebene Textform nicht wahre.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihr recht. Das Bundesarbeitsgericht als nächsthöhere Instanz hingegen sah die Vorgangsweise des Arbeitsgebers als rechtsgültig an. Eine elektronische Bereitstellung der Abrechnung über eine sichere Stelle reiche aus, solange auch Beschäftigte ohne eigenen privaten Onlinezugang Zugriff darauf bekämen.
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Initialmeldung für das Basisregister bis 31. Mai 2025
Arbeitgeber erstellen in diesem Jahr eine verpflichtende Initialmeldung für das Basisregister für Unternehmen beim Statistischen Bundesamt. Das Ziel ist, Unternehmensdaten an einer zentralen Stelle zu bündeln. Das vereinfacht Verwaltungsvorgänge und entlastet Betriebe, weil sie ihre Stammdaten nur einmal melden müssen.
Entgeltabrechnungsprogramme senden die Meldung automatisch an die Bundesagentur für Arbeit. Wer das SV-Meldeportal nutzt, hat die Initialmeldung im Bereich „Betriebsdatenpflege“ (Abgabegrund „09“) aktiv auszulösen. Die Meldung ist allerspätestens bis zum 31. Mai 2025 abzugeben.
Die erneute Abgabe der Meldung gilt auch für jene Arbeitgeber, die bereits 2024 eine Initialmeldung abgegeben haben. Beim ersten Anlauf im Frühjahr 2024 fehlten zum Stichtag mehr als 25 Prozent der erwarteten Informationen, weshalb die Meldepflicht für das aktuelle Jahr erneut festgelegt wurde.
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Stand
Erstellt am: 16.04.2025
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