Entgeltfortzahlung
Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wird nicht nur bestimmt, wer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat, sondern auch, welche Entgelte fortzuzahlen sind und was bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit eines oder einer Beschäftigten zu beachten ist.
Sind Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, ist der Arbeitgeber zunächst für längstens sechs Wochen verpflichtet, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§§ 3 ff. EFZG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V).
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Umlage U1
Für Klein- und Mittelbetriebe ist die Entgeltfortzahlung an erkrankte Beschäftigte ein zum Teil erhebliches unkalkulierbares finanzielles Risiko. Daher regelt das Aufwendungsausgleichsgesetz, dass den Betrieben ein Teil der Aufwendungen erstattet wird. Die Finanzierung erfolgt über eine Umlage, die alle Arbeitgeber von Klein- und Mittelbetrieben mit bis zu 30 Beschäftigten monatlich an die Krankenkasse zahlen (U1).