Aus- und Einstrahlung bei Entsendungen

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung gelten grundsätzlich nur für Personen, die ihre Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ausüben. Ausnahmen sind bei einer Entsendung aus Deutschland (Ausstrahlung) und bei einer Entsendung nach Deutschland (Einstrahlung) vorgesehen.

Definition Aus- und Einstrahlung

Im Fall einer Entsendung in einen Staat, mit dem weder ein Sozialversicherungsabkommen besteht noch das europäische Recht gilt, kommt es zu Aus- und Einstrahlung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen über Staatengrenzen hinweg.

  • Ausstrahlung: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend eine Beschäftigung im Ausland ausüben, gelten die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung weiterhin, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen einer im Inland bestehenden Beschäftigung handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass für die Dauer der Entsendung auch die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten.
  • Einstrahlung: Umgekehrt tritt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im vertragslosen Ausland beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein.

Die Vorschriften über die Ausstrahlung und Einstrahlung sind einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.

Arbeitgeber, die Beschäftigte in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen entsenden, können bei der in Deutschland zuständigen Krankenkasse (Einzugstelle) einen Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung stellen. Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten wird der Antrag bei der Krankenkasse gestellt, an die die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.

Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung ist diese Beurteilung vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorzunehmen.

Trotz Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften kann unter Umständen auch eine Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat eintreten und somit zu einer „doppelten Absicherung“ führen.

Passend zum Thema

Rundschreiben

Weitere Informationen in der Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer vom 18.3.2020

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Sozialversicherungspflicht für Ausländer: Sonderregelungen

Sozialversicherungspflicht und Familienversicherung: Das Sozialversicherungsrecht gilt auch für Mitarbeitende aus dem Ausland. Was Arbeitgeber darüber wissen sollten.

Mehr erfahren
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Damit Arbeitgeber die Qualifikation ausländischer Bewerbender beurteilen können, lassen Bewerbende ihre Abschlüsse und Qualifikationen aus dem Ausland in Deutschland prüfen und anerkennen.

Mehr erfahren
Beschäftigung von Geflüchteten

Asylbewerbende und anerkannte Geflüchtete zu beschäftigen, ist in den letzten Jahren deutlich vereinfacht worden. Dem wachsenden Fachkräftemangel kann so begegnet werden.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Nordost

Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück