Überblick: Krankenkassenwahlrecht

Beschäftigte können ihre Krankenkasse frei wählen. Damit die Wahl der Krankenkasse rechtswirksam wird, sind Fristen zu beachten. Die Bindungsfrist beträgt seit dem 1. Januar 2021 nur noch zwölf Monate.

Das Krankenkassenwahlrecht für Beschäftigte

Krankenversicherungspflichtige sowie krankenversicherungsfreie Personen können ihre Krankenkasse aus verschiedenen Anbietenden der gesetzlichen Krankenversicherung frei wählen. Damit die Wahl der Krankenkasse rechtswirksam wird, sind Fristen zu beachten. Hierbei wird unterschieden,

  • ob eine Krankenversicherungspflicht oder eine Versicherungsberechtigung als freiwilliges Mitglied neu eintritt oder
  • ob das Mitglied sich aus einer bestehenden Mitgliedschaft heraus für eine neue Krankenkasse entscheidet.

Krankenkassenwahlrecht seit 2021

Seit dem 1. Januar 2021 ist der Wechsel der Krankenkasse für Beschäftigte einfacher. Die Bindungsfrist beträgt nur zwölf Monate. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann sofort eine neue Kasse gewählt werden (Ausnahme: Mehrfachbeschäftigung). Auch für Arbeitgeber gibt es Vereinfachungen.

Familienangehörige

Mitversicherte Familienangehörige haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind abhängig von der Wahl des Familienmitglieds, über das sie versichert sind. Das kann beispielsweise der Partner oder die Partnerin in einer Ehe oder in einer der Ehe gleichgestellten Verbindung oder ein Elternteil sein.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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