Wählbare Krankenkassen

Beschäftigte können eine Krankenkasse aus verschiedenen Anbietenden der gesetzlichen Krankenversicherung wählen – beispielsweise die AOK des Wohn- oder des Beschäftigungsorts.

Verschiedene Krankenkassen stehen zur Auswahl

In der gesetzlichen Krankenversicherung stehen verschiedene Krankenkassen für eine Mitgliedschaft zur Auswahl. Es bestehen mehrere Wahlmöglichkeiten, zum Beispiel:

  • die AOK des Wohn- oder Beschäftigungsorts (bei Studierenden: AOK des Studienorts)
  • jede Ersatzkasse
  • eine Betriebskrankenkasse, wenn eine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt wird, für die sie errichtet ist
  • eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht
  • die Knappschaft
  • die zuletzt zuständige Krankenkasse
  • die Krankenkasse des Ehepartners oder der Ehepartnerin beziehungsweise des Partners oder der Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft

Beschäftigte haben also eine große Auswahl. Bevor sie sich entscheiden, sollten sie in Ruhe prüfen:

Bindungsfrist bei der Krankenkasse

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin sich für eine Krankenkasse entscheidet und das Krankenkassenwahlrecht damit rechtswirksam nutzt, kommt eine Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse zustande.

Bei Beginn der Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse entsteht eine Bindungsfrist. Sie beträgt in der Regel zwölf Monate und beschreibt den Zeitraum, für den das Mitglied mindestens an die von ihm gewählte Krankenkasse gebunden ist. Frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist kann das Mitglied bei ununterbrochener Mitgliedschaft die Krankenkasse wechseln. Außerdem gibt es besondere Bindungsfristen von einem Jahr bis zu drei Jahren für Mitglieder, die einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse nutzen.

Passend zum Thema

Online-Training Krankenkassenwahlrecht

Weitere Informationen und Praxistipps finden Sie im kostenfreien Onlinetraining „Krankenkassenwahlrecht“ der AOK.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Ausbilden, Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Meldung zur Sozialversicherung, Studenten und Praktikanten, Krankenversicherung bei unständig Beschäftigten

Sozialversicherungspflicht für Ausländer: Sonderregelungen

Sozialversicherungspflicht und Familienversicherung: Das Sozialversicherungsrecht gilt auch für Mitarbeitende aus dem Ausland. Was Arbeitgeber darüber wissen sollten.

Mehr erfahren
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Arbeitgeber haben einiges zu beachten, wenn sie ältere Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Lesen Sie mehr dazu im Arbeitgeberportal der AOK.

Mehr erfahren
Ausbilden

Unternehmen, die Nachwuchskräfte ausbilden, fehlen seltener Fachkräfte. Sie können ihre jungen Beschäftigten gezielt auf die Bedürfnisse des Unternehmens vorbereiten. Was bei der Beschäftigung von Auszubildenden zu beachten ist.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Nordost

Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück