- Entlastung von Unternehmen durch Kurzarbeitergeld
- Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld
- Ablehnung des Kurzarbeitergelds durch die Arbeitsagentur und Rückforderung
- Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
- Schlechtwetterzeit löst Saison-Kurzarbeitergeld aus
- Qualifizierungsgeld bei Weiterbildung wegen Strukturwandels
Entlastung von Unternehmen durch Kurzarbeitergeld
Muss die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls vorübergehend verringert werden, sichert das Arbeitsförderungsrecht die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden durch Kurzarbeit. Sie ist ein bewährtes Instrument für Unternehmen, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Kündigung von Beschäftigten und damit auch den Verlust von erfahrenem Fachpersonal zu vermeiden.
Das Unternehmen muss konjunkturelle Kurzarbeit und die Gründe für den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Das kann auf elektronischem Weg geschehen. Dafür eignet sich das „KEA-Verfahren“ (= Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) als volldigitalisierte und sichere Übergabemöglichkeit von Kurzarbeitergeldanträgen einschließlich der Abrechnungslisten aus einer zertifizierten Entgeltabrechnungssoftware.
Da konjunkturelles Kurzarbeitergeld frühestens vom Beginn des Kalendermonats an gewährt wird, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, sollte die Anzeige über Kurzarbeit spätestens am letzten Tag des Monats, in dem sie erstmals eingetreten ist, bei der Agentur für Arbeit eingehen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz.
Für jeden Monat der Kurzarbeit müssen Arbeitszeitnachweise geführt und die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten dokumentiert werden.
Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld
Als Vergütung für den Entgeltausfall sieht das Arbeitsförderungsrecht während der Kurzarbeitsphase die Zahlung von Kurzarbeitergeld vor. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es den Beschäftigten aus. Das verauslagte Kurzarbeitergeld wird dem Unternehmen auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet. Die Beantragung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende des jeweiligen abzurechnenden Monats erfolgen. Zuständig dafür ist die Agentur für Arbeit am Sitz der Entgeltabrechnungsstelle – in aller Regel am Betriebssitz des Arbeitgebers. Über Einzelheiten zu den jeweiligen Voraussetzungen erteilt die zuständige Agentur für Arbeit Auskunft.
Während der Zahlung von Kurzarbeitergeld bleibt die Mitgliedschaft als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin bei der Krankenkasse bestehen. Auch die Versicherung in den übrigen Sozialversicherungszweigen besteht fort. Bei der Berechnung der Beiträge und den zu übermittelnden Meldungen müssen Arbeitgeber Besonderheiten beachten. Dies gilt ebenso für den Fall, dass Beschäftigte während Kurzarbeit arbeitsunfähig sind.
Ablehnung des Kurzarbeitergelds durch die Arbeitsagentur und Rückforderung
Nach Beendigung der Kurzarbeit prüft die Agentur für Arbeit abschließend, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld überhaupt vorlagen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht bestand, werden das Kurzarbeitergeld und die darauf entfallenden Beiträge vom Arbeitgeber zurückgefordert.
Bei einer vorläufigen Bewilligung von Kurzarbeitergeld besteht nach aktueller Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der SV und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kein Vertrauensschutz mehr. In der Praxis betrifft das Fälle, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und die Leistung nach abschließender Prüfung von den Arbeitsagenturen vollständig oder teilweise zurückgefordert wird.
Die in der Annahme eines rechtmäßigen Kurzarbeitergeldbezugs vorgenommene Beitragsabrechnung ist für Entgeltzahlungszeiträume seit 1. Januar 2023 dementsprechend zu korrigieren. Das betrifft hauptsächlich die Anwendung fiktiver Bemessungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung.
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Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld dient besonders in Zeiten wirtschaftlicher Rezession dazu, Beschäftigungsverhältnisse in dem von Arbeitsausfall betroffenen Betrieb aufrechtzuerhalten.
Schlechtwetterzeit löst Saison-Kurzarbeitergeld aus
Besonders für Unternehmen des Baugewerbes hängt die Auftragslage auch stark von der Jahreszeit ab. Das Saison-Kurzarbeitergeld (früher Schlechtwettergeld) dient hier dazu, der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten, in der sogenannten Schlechtwetterzeit (Dezember bis März), entgegenzuwirken. Saison-Kurzarbeitergeld kann bei der Agentur für Arbeit elektronisch beantragt werden. Der Antrag muss grundsätzlich für jeden Monat in Kurzarbeit gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung ist für höchstens 3 Monate möglich (Beispiel: Saison-Kurzarbeitergeld für Arbeitsausfälle im März muss spätestens im Juni beantragt werden). Eine vorherige Anzeige von Saison-Kurzarbeit ist generell nicht erforderlich.
Der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld geht dem Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld vor. Während der Schlechtwetterzeit kann also auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall ausschließlich Kurzarbeitergeld in Form von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen werden.
Qualifizierungsgeld bei Weiterbildung wegen Strukturwandels
Unternehmen können seit April 2024 als Entgeltersatzleistung für ihre Beschäftigten für die Dauer einer beruflichen Weiterbildung Qualifizierungsgeld beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass es einen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf in einem wesentlichen Teil der Belegschaft gibt. Die Höhe des Qualifizierungsgelds wird genauso wie das Kurzarbeitergeld berechnet.