Entgeltfortzahlung bei Kurzarbeit
Wird im Betrieb für einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Kurzarbeit eingeführt, verkürzen sich die für ihn maßgebende Arbeitszeit und das Entgelt. Das wirkt sich unmittelbar auch auf die Höhe des während dieser Zeit im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts aus.
Das gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeit an einem Tag besteht, an dem die Arbeit auch aus witterungsbedingten Gründen in der Schlechtwetterzeit ausgefallen wäre. Als Schlechtwetterzeit gilt für alle Betriebe des Baugewerbes und des Garten- und Landschaftsbaus die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März.
Trifft konjunkturelle oder saisonale Kurzarbeit also mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zusammen, erhalten Beschäftigte für die Tage oder Stunden, an denen bei Arbeitsfähigkeit wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetter nicht gearbeitet worden wäre, keine Entgeltfortzahlung. Dadurch wird die sechswöchige Anspruchsdauer jedoch nicht entsprechend verlängert.
Beginn der Bezugsdauer
Entscheidend für die Prüfung, ob bei Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse (nach § 47b Abs. 4 SGB V) oder die Agentur für Arbeit für die Erstattung des Kurzarbeitergelds an den Arbeitgeber zuständig ist, hängt vom Beginn der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds ab. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Beispiel: Beginn der Bezugsdauer
Ein Betrieb beantragt Kurzarbeit und die Beschäftigten gehen aktiv in Kurzarbeit am 15.3.2024.
Beginn der Bezugsdauer: 1.3.2024.
Eine Arbeitsunfähigkeit, die am 6.3.2024 eintritt, ist daher während der Bezugsdauer eingetreten.
Wichtig hierbei ist, dass im Entgeltabrechnungsprogramm auch der 1. März 2024 als Beginn der Kurzarbeit eingepflegt wird, damit die Ansprüche gegenüber dem zuständigen Leistungsträger geltend gemacht und aufwändige Korrekturen vermieden werden können.
Krankheit beginnt während Kurzarbeit oder Schlechtwetterzeit
Erkranken Beschäftigte während des Bezugs von konjunkturellem oder saisonalem Kurzarbeitergeld, haben sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde). Das gilt allerdings nicht, solange Beschäftigte im Baugewerbe noch über Guthabenstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto verfügen, die im Rahmen der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls vorrangig einzubringen und abzubauen sind.
Besonderheiten:
- Ein Arbeitnehmer beziehungsweise eine Arbeitnehmerin erkrankt während des Bezugs von konjunkturellem Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit während (auch erster Tag) der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds eintritt (= Kurzarbeitergeldgewährungszeitraum). Aufgrund des bei Kurzarbeit geltenden Monatsprinzips kann der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit dabei schon vor dem ersten Ausfalltag liegen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeit an einem Ausfall- oder Arbeitstag oder einem arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag eintritt.
- Ein Arbeitnehmer beziehungsweise eine Arbeitnehmerin erkrankt während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Ausfalltag ist. Auch in diesem Fall kann der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit schon vor dem ersten Ausfalltag liegen.
Kurzarbeitergeld wird in diesen Fällen für die Ausfalltage beziehungsweise Ausfallstunden so lange gezahlt, wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (gesetzlich, tariflich oder einzelvertraglich geregelter Anspruchszeitraum).
Dies bedeutet, dass für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit durch Anrechnung von Vorerkrankungen möglicherweise nur ein verkürzter Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder auch gar kein Anspruch mehr gegeben sein kann.
Das Kurzarbeitergeld ist in der Höhe zu zahlen, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Fall der Arbeitsfähigkeit Kurzarbeitergeld beanspruchen könnte.
Auch durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Beschäftigte, die während Kurzarbeit oder Schlechtwetter arbeitsunfähig erkrankt sind, verlängert sich die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nicht.
Beispiel: Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Im Betrieb des Arbeitnehmers Frank Müller wird vom 1.3. bis 30.6.2024 Kurzarbeit eingeführt. Für ihn fällt in dieser Zeit jeden Montag und Freitag die Arbeit aus. Vom 4. (Montag) bis 8.3.2024 (Freitag) ist Frank Müller wegen einer Grippe arbeitsunfähig.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Am 4. und 8.3.2024 fällt die Arbeit von Frank Müller aber nicht nur wegen seiner Arbeitsunfähigkeit aus. Wäre er arbeitsfähig gewesen, hätte er an diesen Tagen wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet. Für diese beiden Tage (4.3. und 8.3.) muss der Betrieb keine Entgeltfortzahlung leisten. Vom 5. bis 7.3.2024 zahlt der Arbeitgeber das Entgelt fort.
Da Frank Müller während des Kurzarbeitergeldgewährungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist und Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, erhält er für den 4.3. und 8.3.2024 Kurzarbeitergeld.
Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschöpft, erhalten Beschäftigte während ihrer Arbeitsunfähigkeit von ihrer Krankenkasse Krankengeld, das von diesem Zeitpunkt an auch den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verdrängt. Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengelds ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit (§ 47b Abs. 3 SGB V). Durch den Arbeitsausfall wird die Höhe des Krankengelds daher nicht gemindert.
Krankheit beginnt vor Kurzarbeit oder Schlechtwetter
Werden Beschäftigte arbeitsunfähig, bevor der Betrieb konjunkturelle oder saisonale Kurzarbeit eingeführt hatte und reicht die Arbeitsunfähigkeit in den Kurzarbeitergeldgewährungszeitraum hinein, haben sie zwar keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, jedoch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergelds.
Ausschlaggebend dafür, ob bei Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit für die Erstattung des Kurzarbeitergelds an den Arbeitgeber zuständig ist, ist der Beginn der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds. Diese Bezugsdauer beginnt immer mit dem ersten Tag des Kalendermonats, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Der Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds gilt allerdings nur so lange, wie der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Das Krankengeld wird also neben dem verminderten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gezahlt. Beitragsabzüge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden hierbei vom Krankengeld nicht vorgenommen. Diese Beiträge trägt die jeweilige Krankenkasse allein. Das auszuzahlende Krankengeld ist also in der Höhe mit dem jeweiligen Kurzarbeitergeld identisch.
Normalerweise wird Krankengeld von der Krankenkasse ausgezahlt. Im Fall der Kurzarbeit ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, das Krankengeld zu errechnen und mit der Entgeltabrechnung des oder der Beschäftigten auszuzahlen. Die Krankenkasse der oder des Beschäftigten erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag das verauslagte Krankengeld.
Beispiel: Krankengeld bei Kurzarbeit
Im Betrieb des Arbeitnehmers Werner Schmitz wird vom 7.2 bis 31.5.2024 Kurzarbeit eingeführt. Für ihn fällt in dieser Zeit jeden Mittwoch und Freitag die Arbeit aus. Vom 31.1. (Mittwoch) bis 9.2.2024 (Freitag) ist Werner Schmitz wegen einer Grippe arbeitsunfähig.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Am 7. und 9.2.2024 fällt die Arbeit von Werner Schmitz aber nicht nur wegen seiner Arbeitsunfähigkeit aus. Wäre er arbeitsfähig gewesen, hätte er an diesen Tagen wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet. Für diese Tage muss der Betrieb keine Entgeltfortzahlung leisten. Vom 31.1. bis 6.2.2024 und am 8.2.2024 wird ihm das Entgelt fortgezahlt.
Die Arbeitsunfähigkeit von Werner Schmitz beginnt am 31.1.2024, also bevor im Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind (7.2.2024). Es besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Daher zahlt der Arbeitgeber für den 7. und 9.2.2024 Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber das verauslagte Krankengeld von der Krankenkasse des Arbeitnehmers erstattet.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Die jeweilige Krankenkasse ermittelt die Höhe von diesem Zeitpunkt an jedoch nach allgemeinen Berechnungsvorschriften für reguläres Krankengeld.
Entsprechend berechnetes (reguläres) Krankengeld ist ebenso den Beschäftigten zu zahlen, die bereits vor dem Kurzarbeitergeldgewährungszeitraum beziehungsweise vor dem Monat, für den Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt wird, arbeitsunfähig erkrankt sind und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) haben.
Abrechnungsliste für Krankengeld bei Kurzarbeit
Da in der Coronapandemie die Erstattungsanträge von Arbeitgebern für gezahltes Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds stark zunahmen, haben die gesetzlichen Krankenkassen eine einheitliche Abrechnungsliste dafür eingeführt. Mit dem Rundschreiben 2021/162 vom 26. Februar 2021 wurde die einheitliche Abrechnungsliste veröffentlicht. Zuvor hatten Arbeitgeber für diesen Zweck eine Liste der Bundesagentur für Arbeit verwendet. Die Nutzung der neuen Abrechnungsliste erspart Arbeitgebern und Krankenkassen in der Praxis viel Zeit und Nachfragen.
Dokumente zum Download von der AOK Nordost
Arbeitsunfähigkeit und Geldleistungen bei Kurzarbeit
Eintritt vor Arbeitsunfähigkeit | Geldleistung |
---|---|
vor Beginn des Kurzarbeitergeldgewährungszeitraums beziehungsweise des Monats, für den Saison-KUG gezahlt wird, wenn Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. | verminderte Entgeltfortzahlung Krankengeld für Ausfallstunden oder Ausfalltage (in Höhe des jeweiligen KUG) zahlt Arbeitgeber aus und erhält von der Krankenkasse eine Erstattung auf Antrag |
vor Beginn des Kurzarbeitergeldgewährungszeitraums beziehungsweise des Monats, für den Saison-KUG gezahlt wird, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. | Krankengeld von Krankenkasse (normale Berechnung) |
während des Kurzarbeitergeldgewährungszeitraums beziehungsweise des Monats, für den Saison-KUG gezahlt wird, wenn Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. | verminderte Entgeltfortzahlung jeweiliges KUG für Ausfallstunden und Ausfalltage |
während des Kurzarbeitergeldgewährungszeitraums beziehungsweise des Monats, für den Saison-KUG gezahlt wird, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. | Krankengeld von Krankenkasse (Berechnung aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt vor Eintritt des Arbeitsausfalls) |
Kurzarbeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Schwangere und stillende Frauen in Beschäftigungsverboten und in den Schutzfristen können auch während der Kurzarbeit die vollen Mutterschaftsleistungen erhalten.
Schwangere Arbeitnehmerinnen sollen durch die Einführung von Kurzarbeit in ihrem Unternehmen keine finanziellen Einbußen haben.
Greift für die schwangere Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot (gesetzlich oder individuell) so ist ihr, trotz Kurzarbeit das Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) fortzuzahlen, auf das sie ohne Kurzarbeit Anspruch gehabt hätte.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Wenn die Arbeitnehmerin während der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht mehr arbeitet, dann ist das Mutterschaftsgeld und auch der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen. Kürzungen des Arbeitsentgelts zum Beispiel durch Kurzarbeit sind nicht zu berücksichtigen. Insofern ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das die Arbeitnehmerin regulär (ohne Kurzarbeit und den damit verbundenen Arbeitsausfall) bekommen hätte.