Mutterschutz und Ausgleichsverfahren

Hierher kommt der Kurztext!

Thema

Mutterschutz und Ausgleichsverfahren

Frauen genießen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung einen besonderen Schutz, der im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt ist. Mit dem Ausgleichsverfahren (U2) sollen die finanziellen Belastungen, die Arbeitgebern durch die Schwangerschaft und Mutterschaft ihrer Arbeitnehmerinnen entstehen, minimiert werden.

Aktuelles

  • Aufgaben von Arbeitgebern bei Mutterschutz: Eine Schwangere arbeitet im Büro an Smartphone und Laptop
    01.04.2025 | Online-Seminar

    Mutterschutz und Arbeitgeber

    Die Aufgaben des Arbeitgebers bei Mutterschutz. Online-Seminar zur neuen Rechtslage bei den Mutterschutzfristen.
  • Grundsätze: Frau am Schreibtisch macht mit der Hand Notizen
    16.04.2025 | Rechtsdatenbank

    Übersichtlicher nach Relaunch

    Die AOK-Rechtsdatenbank für Arbeitgeber ist nach einer umfangreichen Überarbeitung jetzt noch übersichtlicher und komfortabler.
  • Urlaubsplaner 2026: Ein dreiköpfiges Team schaut gemeinsam auf ein Notebook
    25.02.2025 | AOK-Urlaubsplaner 2026

    Abwesenheiten im Blick

    Jetzt an die Teamplanung 2026 denken: Wer ist wann nicht da? Mehr Weitblick mit dem Urlaubsplaner.
Weiteres zum Thema

E-Paper Mutterschutz und Ausgleichsverfahren

Wer Mitarbeiterinnen beschäftigt, die schwanger sind oder ein Kind bekommen haben, muss die Rechte der Mütter und die Arbeitgeberpflichten kennen und berücksichtigen. Das E-Paper informiert darüber umfassend.

Cover gesundes unternehmen – Fachinformationen für Arbeitgeber 2025 – Mutterschutz und Ausgleichsverfahren

Passende Tools der AOK Nordost

Passende Beiträge im Expertenforum

Sie haben Fragen zum Thema Mutterschutz und Ausgleichsverfahren? Im Expertenforum erhalten Sie werktäglich innerhalb von 24 Stunden fundierte Antworten von den AOK-Fachleuten.

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Mutterschutz und Ausgleichsverfahren

Haushaltsscheckverfahren bei Minijobs in Privathaushalten

Private Arbeitgeber haben ihre Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale zur Sozialversicherung anzumelden. Sie zahlen geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs.

Mehr erfahren
Mehrfachbeschäftigungen bei Minijobs

Übt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehrere geringfügige Beschäftigungen zeitgleich aus, kann es zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Das kann Auswirkungen auf alle Zweige der Sozialversicherung haben.

Mehr erfahren
Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Es gelten die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück