Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 45b SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06
§ 45b SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06, Vergütungshöhe
Die von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI dürfen mit den Pflegekassen für vergleichbare Leistungen ausgehandelten Vergütungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Vergleichsmaßstab ist dabei die jeweils für den betreffenden ambulanten Pflegedienst gültige Vergütungsvereinbarung.
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