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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.1.8. RS 2002/02
Ziff. B.II.1.8. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX
Für Bezieher von Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Leistung nach der in § 48 SGB IX normierten Berechnungsgrundlage erhalten, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts.
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