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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 BBiG
§ 29 BBiG, Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
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