Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.II.2.2.2.1. RS 2019/12
Ziff. B.II.2.2.2.1. RS 2019/12, Rentenantragstellung bei bestehender KVdR oder Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989/fk/nordost/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1259343&cHash=b6b5b00ab1b0798cffb2efe1da43203a
Wird während einer bestehenden Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b Buchstabe a oder Nummer 12 SGB V oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989 ein Antrag auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Antrag auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte gestellt und die beantragte Rente zugebilligt, führt, sofern dadurch eine andere Krankenkasse zuständig ist, die bisherige Krankenkasse die Mitgliedschaft noch bis zum Ablauf des Kalendermonats durch, in dem der Bescheid zugestellt worden ist.
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service