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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 254d SGB VI
§ 254d SGB VI, Entgeltpunkte (Ost)
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
- 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
- 2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
- 3. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
- 4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. 1. 1992 oder danach bis zum 31. 3. 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
- 4a. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
- 4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Absatz 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben aufgrund einer Arbeitsleistung
Nummer 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954) und G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861).
Nummer 4b neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).
- 5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
- 6. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
- 7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
(2) 1 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. 5. 1990
- 1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. 5. 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. 5. 1990
- a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
- b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
Buchstabe a geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
- 2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in DM gezahlt worden sind.
(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. 2. 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
Satz 1 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 3.
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