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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 272 SGB VI
§ 272 SGB VI, Besonderheiten
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. 5. 1950 geboren sind und vor dem 19. 5. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
- 1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem FRG, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem FRG, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem FRG entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
- 4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem FRG in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202) und G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484). Satz 2 gestrichen durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484).
(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
(3) 1 Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. 2 Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen.
Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
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