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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.11. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.11. RS 1998/01, Lohnausgleich im Baugewerbe zwischen Weihnachten und Neujahr
(1) Die Arbeiter im Baugewerbe erhalten aufgrund tarifvertraglicher Regelung einen besonderen Lohnausgleich. Der Ausgleichszeitraum umfasst den Zeitraum vom 24. bis 26. 12. sowie den 31. 12. und 1. 1. Erhält ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer diesen Lohnausgleich, dann besteht für die vorgenannte Zeit grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (vgl. BAG vom 6. 10. 1976 — 5 AZR 503/75 —, USK 76141, EEK I/555). Die 6-Wochen-Frist nach § 3 Absatz 1 verlängert sich nicht um diesen Zeitraum. Wird in dem Betrieb während des Lohnausgleichszeitraumes gearbeitet, so ist für die Arbeitstage Arbeitsentgelt nach § 3 fortzuzahlen (vgl. BAG vom 20. 1. 1972 — 5 AZR 344/71 —, USK 7201, EEK I/217 und vom 30. 8. 1973 — 5 AZR 125/73 —, USK 73156, EEK I/355).
(2) In der übrigen Bauwirtschaft (z. B. Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk) wird teilweise auch Lohnausgleich zwischen Weihnachten und Neujahr gezahlt. Die Ausgleichszeiträume ergeben sich aus den jeweiligen Tarifverträgen und können sich von Jahr zu Jahr ändern.
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