Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.12. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.12. RS 1998/01, Streik/Aussperrung
(1) Ein Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass alle bei Streikbeginn arbeitsunfähigen Arbeitnehmer auch Streikteilnehmer sind. Nimmt ein Arbeitnehmer trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an einem Streik teil, entfällt sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Entgeltfortzahlungsanspruch bleibt bestehen, wenn er sich am Streik nicht beteiligt. Führt der Streik zur vollständigen Stillegung des Betriebes und kann der Arbeitnehmer — auch ohne seine Streikbeteiligung — nicht beschäftigt werden, so entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Streiks eingesetzt hat (vgl. BAG vom 8. 3. 1973 — 5 AZR 491/72 —, USK 7339, EEK I/318 und vom 1. 10. 1991 — 1 AZR 147/91 —, USK 9173, EEK I/1070). Bei einem Streik wird die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers nicht schon durch einen entsprechenden Aufruf der Gewerkschaft suspendiert, sondern es ist Sache des einzelnen Arbeitnehmers, durch Niederlegung der Arbeit oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteiligt; nur eine solche Erklärung hat den Wegfall des Entgeltanspruchs und somit des Entgeltfortzahlungsanspruchs zur Folge (vgl. BAG vom 15. 1. 1991 — 1 AZR 178/90 —, EEK I/1046).
(2) Auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer können rechtswirksam ausgesperrt werden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entfällt also, wenn der Arbeitgeber eine Abwehraussperrung vorgenommen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingetreten ist (vgl. BAG vom 7. 6. 1988 — 1 AZR 597/86 —, USK 8858, EEK I/945). Die 6-Wochen-Frist nach § 3 Absatz 1 verlängert sich nicht um Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer infolge Streik oder Aussperrung keine Entgeltfortzahlung erhalten hat.
(3) Bei einem Arbeitskampf, der nicht zur völligen Stillegung des Betriebes führt, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht, wenn entweder die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Streikbeginn eingetreten ist oder nach diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer sich bis dahin nicht am Streik beteiligt hat.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service