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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 EntgFG Ziff. 5. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 5. RS 1998/01, Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei verkürzter Arbeitszeit
§ 4 Absatz 3 sieht vor, dass eine verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Absatz 1 ist. Voraussetzung ist aber ein gemindertes Arbeitsentgelt bei Arbeitsfähigkeit (Entgeltausfallprinzip). Die Ursache der verkürzten Arbeitszeit (z. B. Kurzarbeit, witterungsbedingter Arbeitsausfall) ist unbedeutend. Bei Empfängern von Kurzarbeitergeld bestimmt § 4 Absatz 3 Satz 2, dass bei der Bemessung des für den gesetzlichen Feiertag fortzuzahlenden Arbeitsentgelts von der ungekürzten Arbeitszeit auszugehen ist.
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