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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 EntgFG Ziff. 1.4. RS 1998/01
§ 5 EntgFG Ziff. 1.4. RS 1998/01, Verletzung der Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Kommt der Arbeitnehmer der Nachweispflicht schuldhaft (§ 5 Absatz 1 Satz 1 bis 4) nicht nach, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts so lange zu verweigern, bis der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen erfüllt (vgl. § 7, Ziff. 1.1).
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