Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 EntgFG Ziff. 2.3. RS 1998/01
§ 8 EntgFG Ziff. 2.3. RS 1998/01, Aufhebungsvertrag
Der Arbeitsvertrag kann in derselben Weise, wie er abgeschlossen worden ist, auch wieder aufgehoben werden (Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag). Mit dem vereinbarten Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es sei denn, der Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag wird aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit geschlossen (vgl. BAG vom 28. 7. 1976 — 5 AZR 315/75 —, USK 7696, EEK II/074).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service