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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 EntgFG Ziff. 2.5. RS 1998/01
§ 9 EntgFG Ziff. 2.5. RS 1998/01, Nachträgliche Kostenübernahme
Hat der Arbeitnehmer eine stationäre Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf eigene Kosten durchgeführt und werden die Kosten von einem der vorgenannten Träger übernommen (z. B. nach § 18 Absatz 1 BVG), dann sind die Voraussetzungen des § 9 erfüllt.
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