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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 EntgFG Ziff. 4.4. RS 1998/01
§ 9 EntgFG Ziff. 4.4. RS 1998/01, Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zeitweilig zu verweigern, bis dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtung erfüllt (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 und das BAG vom 5. 5. 1972 — 5 AZR 447/71 —, USK 7295, EEK I/279).
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