Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anspruchsvoraussetzungen
Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren - Anspruchsvoraussetzungen
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
Die Anwendung des EFZG setzt ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis voraus. Grundlage dafür ist der Abschluss eines Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsvertrags. Der Berufsausbildungsvertrag ist schriftlich zu fixieren. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt die Formfreiheit; er kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Bestehen gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse, so hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen jeden Arbeitgeber.
Arbeitsverhinderung
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn der Arbeitnehmer wegen
- Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit,
- eines Schwangerschaftsabbruchs oder einer Sterilisation,
- einer Organ-, Gewebe- oder Blutspende oder
- einer Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme
an seiner Arbeitsleistung verhindert ist.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit daran gehindert ist, seiner bisherigen Berufstätigkeit nachzugehen, oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seines Zustands weiterarbeiten könnte. Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist – abgesehen vom Selbstverschulden – ohne Bedeutung. Entgeltfortzahlung ist somit zum Beispiel auch bei Arbeitsunfähigkeit durch eine Berufskrankheit oder durch einen Sport-, Verkehrs- oder sonstigen Unfall zu leisten.
Kein Selbstverschulden
Der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn ihn an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft.
Für das Entgeltfortzahlungsrecht gilt in diesem Zusammenhang ein eigenständiger Begriff: Eine selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit ist nur bei einem groben Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten gegeben. Nicht schon jede leichte Fahrlässigkeit bei der Krankheitsentstehung ist somit als Verschulden anzusehen.
Die Beweislast für das Vorliegen von Selbstverschulden trägt im Allgemeinen der Arbeitgeber. Liegen aber Umstände vor, die nach der Lebenserfahrung von vornherein auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers schließen lassen, muss ausnahmsweise dieser das Gegenteil beweisen.
Wartezeit bei neuen Arbeitsverhältnissen
Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen kommt die Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) zum Tragen. Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses erkrankt, hat also erst ab der fünften Woche Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung. Während der Wartezeit ist – soweit die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt werden – die finanzielle Absicherung durch das Krankengeld gewährleistet. Der Krankengeldanspruch besteht dann ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde.
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