Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Kurzfristige Beschäftigung
Minijobs - Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie
- von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und
- nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Höhe des Verdiensts ist dabei unerheblich. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an.
Die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt somit nicht. Daher ist eine Beschäftigung auch dann kurzfristig und somit versicherungsfrei, wenn sie zwar auf länger als drei Monate befristet ist, die Arbeitstage im Beschäftigungszeitraum aber insgesamt 70 Arbeitstage nicht überschreiten. Gleichermaßen gilt dies auch umgekehrt, wenn also 70 Arbeitstage überschritten werden, die Beschäftigung aber nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.
Eine zeitliche Befristung der Beschäftigung liegt auch vor, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt, zum Beispiel dann, wenn eine Aushilfe nur für die Zeit eines Weihnachtsmarkts eingestellt wird.
Erfüllt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zugleich die Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung, wird sie beitragsrechtlich als kurzfristige Beschäftigung gewertet. Der Arbeitgeber zahlt dann keine Pauschalbeiträge.
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen
Bei der Prüfung, ob der Zeitraum von drei Monaten oder die gleichwertige Grenze von 70 Arbeitstagen überschritten wird, werden die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahrs zusammengerechnet. Dies erfolgt unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. In diesem Fall ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im Lauf eines Kalenderjahrs ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreitet.
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahrs treten an die Stelle des Drei-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage. Volle Kalendermonate werden dabei mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Tagen berücksichtigt.
Sofern ein Beschäftigungszeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat umfasst, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen anzusetzen. Kalendermonate sind immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen. Ist eine Beschäftigung im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung zu beurteilen, sind die Arbeitstage aus allen laufenden Beschäftigungszeiträumen zusammenzurechnen.
Berufsmäßigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die kurzfristige gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Darüber hinaus ist die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung durch das Überschreiten der Zeitgrenze als nicht geringfügig anzusehen ist.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden (zum Beispiel zwischen Abitur und beabsichtigtem Studium), sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
Wiederholen sich allerdings solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Lauf eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die Minijob-Grenze monatlich überschritten wird. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, können nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden.
Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze ausgeübt werden.
Überschreiten der Zeitgrenzen
Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristig gilt, entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitdauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, tritt vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Stellt sich jedoch schon im Lauf der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Erfüllt eine kurzfristige Beschäftigung zugleich die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, bleibt sie über den Drei-Monats-Zeitraum (beziehungsweise über 70 Arbeitstage) hinaus versicherungsfrei.
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Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungs- und damit beitragsfrei.
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