Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Kündigungsverbot
Mutterschutz und Ausgleichsverfahren - Kündigungsverbot
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt (Ablauf der Kündigungsfrist) kündigen.
Das Kündigungsverbot gilt jedoch nur dann, wenn dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (zum Beispiel per Einschreiben). Wird die Schwangerschaft fristgerecht mitgeteilt, ist die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit in Anspruch, verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des MuSchG hinaus (vier Monate nach der Entbindung) bis zum Ablauf der Elternzeit.
Trotz dieses Kündigungsverbots kann das Arbeitsverhältnis im Einzelfall enden beziehungsweise beendet werden. Ein solcher Fall kann insbesondere im Insolvenzverfahren, bei Verlagerung eines Betriebs, bei Massenentlassungen, bei Stilllegung des Betriebs oder bei Gründen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, vorliegen.
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