Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Praktikanten
Studenten und Praktikanten - Praktikanten
Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Ein Praktikum kann im Rahmen eines Betriebspraktikums in einem Betrieb stattfinden; in Hochschulen kann dies auch im Rahmen eines Kurses der Fall sein.
Bei Praktika unterscheidet man zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika sowie zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika. Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung festgelegt sind. Ordentlich Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind Zwischenpraktikanten
Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum
Ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum wird üblicherweise außerhalb des Studiums absolviert; der Praktikant ist also während dieser Zeit nicht als Student eingeschrieben.
Die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist davon abhängig, ob das vorgeschriebene Vor- bzw. Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Ist dies der Fall, unterliegt das Praktikum – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – der Versicherungspflicht in den zuvor genannten Versicherungszweigen.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren, als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht – und zwar unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Kranken- und Pflegeversicherungspflicht kommen dagegen nur in Betracht, sofern nicht eine anderweitige Vorrangversicherung besteht (zum Beispiel Familienversicherung). Bei Versicherungspflicht muss der Praktikant die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (wie bei der Krankenversicherung der Studenten) selbst zahlen.
Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum
Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings kann Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen.
Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, ist das nicht vorgeschriebene Praktikum sozialversicherungsfrei.
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist der Praktikant als Student an einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule immatrikuliert. Es besteht Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Entsprechendes gilt, wenn das vorgeschriebene Zwischenpraktikum während eines Urlaubssemesters abgeleistet wird. Die Dauer, die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt sind hierbei unerheblich.
Hinweis: Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus. Solange allerdings für die Studenten eine Familienversicherung besteht, ist diese vorrangig gegenüber der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das monatliche Gesamteinkommen des Praktikanten nicht regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 505 Euro) überschreitet. Alle übrigen Voraussetzungen für die Familienversicherung sind auch zu erfüllen.
Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, ist für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung genauso wie bei den Personen vorzunehmen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Versicherungsfreiheit kommt für diese Studenten in Betracht, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (20-Stunden-Grenze).
Für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Bei einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 520 Euro ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich.
In der Rentenversicherung sind Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, grundsätzlich versicherungspflichtig. Da es sich hierbei dem Grunde nach um „normale“ Beschäftigungsverhältnisse handelt, die nicht der Berufsausbildung dienen, kommt allerdings auch hier Geringfügigkeit bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 538 Euro in Betracht. Zwar besteht auch in diesen Fällen Rentenversicherungspflicht, allerdings verbunden mit der Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen.
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