Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung
Unständige Beschäftigung - Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung
Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der berufsmäßig unständig Beschäftigten beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme einer unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat. Der Begriff “erstmalig” ist dabei so zu verstehen, dass nicht bei jeder folgenden unständigen Beschäftigung für das Fortbestehen der Mitgliedschaft eine erneute Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse erforderlich ist, sondern nur dann, wenn die Mitgliedschaft zwischenzeitlich unterbrochen worden ist.
Sofern die Krankenkasse die Versicherungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der unständigen Beschäftigung feststellt, beginnt die Mitgliedschaft erst mit dem Tag der Feststellung.
Fortbestehen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bleibt auch an den Tagen bestehen, an denen der berufsmäßig unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen (21 Kalendertage), keine unständige Beschäftigung ausübt.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet, wenn der unständig Beschäftigte die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung. Ist anzunehmen, dass nur vorübergehend keine unständigen Beschäftigungen ausgeübt werden, bleibt die Mitgliedschaft für längstens drei Wochen erhalten; sie endet aber, sobald feststeht, dass länger als nur vorübergehend – also länger als drei Wochen – keine unständige Beschäftigung mehr ausgeübt wird.
Krankenkassenwahlrechte
Hinsichtlich der Wahl der Krankenkasse gelten die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte nach §§ 173 ff. SGB V.
Beiträge
Beitragspflichtige Einnahme
Bei unständigen Beschäftigungen ist das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge ohne Rücksicht darauf, an wie viel Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung heranzuziehen. Dies gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird.
Beitragssätze
Unständig Beschäftigte haben wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen. Der Krankengeldanspruch für unständig Beschäftigte ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb gilt für die Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent (zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags).
In der Pflege- und Rentenversicherung sind die jeweils gültigen Beitragssätze zu beachten. Dies gilt bei nicht berufsmäßig unständig Beschäftigten auch in der Arbeitslosenversicherung.
Beitragstragung und -zahlung
Hinsichtlich der Beitragstragung gelten die allgemein gültigen Regelungen für abhängig Beschäftigte. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Nicht gezahlte Versicherungsbeiträge werden im Rahmen der Verjährung nachgefordert.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service