Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.2.14. RS 2010/04
Ziff. II.3.2.14. RS 2010/04, Mitarbeiter von Gerichtsvollziehern
Beschäftigt der Gerichtsvollzieher Büro- und Schreibhilfen tritt er als privater Arbeitgeber auf mit der Verpflichtung, diese Arbeitskräfte auf eigene Kosten zu beschäftigen (geregelt in § 49 GVO). In diesen Fällen greifen nicht die Befreiungstatbestände des § 358 Absatz 1 Satz 2 SGB III, sodass die Arbeitsentgelte der beschäftigten Mitarbeiter von Gerichtsvollziehern bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen sind.
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