Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15i AltTZG
§ 15i AltTZG, Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. 1. 2013 begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben, auch nach dem 31. 12. 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. 12. 2012 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.
§ 15i eingefügt durch G vom 10. 12. 2014 (BGBl. I S. 2082).
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