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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. RS 2012/03
Ziff. 4.3. RS 2012/03, 6-Monats-Zeitraum
(1) Weitere Voraussetzung für den Krankengeldanspruch nach Beginn einer neuen Blockfrist ist, dass zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte
- - nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
- - entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 138 SGB III mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung stand.
(2) Der Zeitraum von 6 Monaten (= 180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein; er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen.
(3) Jede Erwerbstätigkeit mit Arbeitsentgelt, selbständige Tätigkeit mit Arbeitseinkommen und berufliche Umschulung bzw. Fortbildung ist auf den 6-Monats-Zeitraum anzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 3. 11. 1993 — 1 RK 10/93 —). Hierzu gehören auch geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 7 SGB V in Verb. mit §§ 8, 8a SGB IV.
(4) War der Versicherte in dem Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit dann einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 2 SGB V gleichzusetzen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit (§ 138 Absatz 1 Nummer 3 SGB III) von mindestens 15 Std. wöchentlich unterbricht.
Beispiel 38:
Ergebnis:
Für die am 17. 11. 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2012) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (17. 11. 2012) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war und zwischenzeitlich eine neue Blockfrist begonnen hat. Die am 17. 11. 2012 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.
Beispiel 39:
Ergebnis:
Für die am 15. 9. 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1. 10. 2012) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2012) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (15. 9. 2012) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Sowohl die am 15. 9. 2012 als auch die am 1. 10. 2012 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.
Beispiel 40:
Ergebnis:
Für die am 5. 10. 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1. 12. 2012) kein Anspruch auf Krankengeld, weil bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestand.
Beispiel 41:
Ergebnis:
Für die am 17. 11. 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2012) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (17. 11. 2012) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war und zwischenzeitlich eine neue Blockfrist begonnen hat. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten von 1. 4. 2012 bis 30. 4. 2012 und vom 15. 6. 2012 bis 30. 6. 2012 sind auf die Zeiten der Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die am 17. 11. 2012 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.
Beispiel 42:
Ergebnis:
Für die am 10. 8. 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht nach Beginn der neuen Blockfrist kein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2012) und dem erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (10. 8. 2012) kein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Arbeitsunfähigkeit wegen der bisherigen Krankheit bestand erst vom 1. 3. 2012 an nicht mehr, sodass nur die Zeit vom 1. 3. 2012 bis 9. 8. 2012 anrechnungsfähig ist.
Beispiel 43:
Ergebnis:
Für die am 20. 11. 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A3 besteht nach Beginn der neuen Blockfrist (15. 11. 2012) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2012) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (20. 11. 2012) ein Zeitraum von 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Die Zeit der alleinigen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B (1. 4. bis 30. 4. 2012) steht einer Arbeitsfähigkeit gleich.
Beispiel 44:
Ergebnis:
Für die am 15. 9. 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1. 12. 2012) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ende des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2012) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (15. 9. 2012) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Die am 15. 9. 2012 bestehende Versicherung schloss im Übrigen einen Krankengeldanspruch ein. Der Krankengeldanspruch wäre jedoch ausgeschlossen, wenn bei Beginn der Blockfrist (Krankengeld auslösender Tatbestand) keine oder nur eine Versicherung ohne Krankengeldanspruch besteht.
Beispiel 45:
Ergebnis:
Für die am 15. 9. 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1. 11. 2012) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ende des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2012) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (15. 9. 2012) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Die am 15. 9. 2012 bestehende Versicherung schloss im Übrigen einen Krankengeldanspruch ein. Die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V bestehende Mitgliedschaft endete mit Ablauf des Anspruchs auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts am 26. 10. 2012. Diese Mitgliedschaft blieb aufgrund des als fortbestehend geltenden Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV bis zum 26. 11. 2012 erhalten. Da die neue Blockfrist (1. 11. 2012) während dieser den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft beginnt, ist der Krankengeldanspruch mit Beginn der neuen Blockfrist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für 78 Wochen, zu verwirklichen.
Beispiel 46:
Ergebnis:
Für die am 15. 9. 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1. 12. 2012) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Absatz 2 SGB V, weil zwischen dem Ende des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15. 1. 2012) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (15. 9. 2012) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Die am 15. 9. 2012 bestehende Versicherung schloss im Übrigen einen Anspruch auf Krankengeld ein. Die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V bestehende Mitgliedschaft endete mit Ablauf des Anspruchs auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts am 26. 10. 2012. Diese Mitgliedschaft blieb aufgrund des nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV bis zum 26. 11. 2012 fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Für die Zeit vom 27. 11. 2012 bis 19. 12. 2012 ist nach § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB V ein nachgehender Leistungsanspruch gegeben, sofern keine Familienversicherung besteht. Da bei Beginn der neuen Blockfrist (1. 12. 2012) lediglich ein nachgehender Anspruch bestand, ist der Krankengeldanspruch ab 1. 12. 2012 auch nur im Rahmen des § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB V zu verwirklichen.
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