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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6. RS 2013/02
Ziff. 1.6. RS 2013/02, Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Die Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schließt die Anwendung des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV nicht aus. Dies gilt, solange das Arbeitsverhältnis (weiterhin) besteht, längstens für einen Monat.
(2) Wird aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis heraus eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit rückwirkend zugebilligt, d. h. durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers von dem Kalendermonat an zuerkannt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, und wird aufgrund der verminderten Erwerbsfähigkeit keine Arbeitsleistung mehr erbracht und besteht ferner kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, ist ein Fortbestehen der entgeltlichen Beschäftigung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV anzunehmen, solange das Arbeitsverhältnis besteht, längstens für einen Monat. Dem steht nicht entgegen, dass der Rentenzubilligung in vielen Fällen ein Krankengeldbezug vorausgeht und aufgrund des Krankengeldbezugs die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten bleibt bzw. ein eigenständiges Versicherungsverhältnis in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen besteht. Insofern gilt hier der durch die Rechtsprechung geprägte Grundsatz, dass die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen in Bezug auf das Erreichen oder Überschreiten des Monatszeitraums des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV nicht zusammenzurechnen sind, sofern mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art im zeitlichen Ablauf aufeinanderfolgen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 1.8).
(3) Auch in den Fällen, in denen aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis heraus eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugebilligt, d. h. durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird, ist ein Fortbestehen der entgeltlichen Beschäftigung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV anzunehmen, solange das Arbeitsverhältnis besteht, längstens für einen Monat.
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