Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 BKGG
§ 7 BKGG, Zuständigkeit
Überschrift neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des BMFSFJ durch.
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.
Absatz 3 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
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