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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.4. RS 2013/07
Ziff. 1.1.4. RS 2013/07, Ausschlusstatbestände
(1) Die Begründung einer Anschlussversicherung nach dem Ende der vorhergehenden Versicherung ist ausdrücklich nicht vorgesehen, wenn die Absicherung der betroffenen Person bereits anderweitig innerhalb der GKV kraft gesetzlicher Regelungen sichergestellt ist. Diese Tatbestände führen zum Ausschluss der Anschlussversicherung, sofern sie sich unmittelbar an die vorherige Versicherung anschließen. Zwar greifen die Ausschlusstatbestände nach dem Wortlaut des § 188 Absatz 4 Satz 3 SGB V nur nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, gleichwohl gilt dies analog auch in den atypischen Fällen nach dem Ausscheiden aus der Familienversicherung.
(2) Das Gesetz nennt 2 Ausschlussgründe: die Familienversicherung nach § 10 SGB V und den nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V. Für den Ausschluss der Anschlussversicherung ist irrelevant, welcher der beiden Ausschlusstatbestände vorliegt.
Familienversicherung
(3) Anders als im Falle einer bereits bestehenden freiwilligen Versicherung, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V vorrangig gegenüber einer Familienversicherung ist und dementsprechend unter Berücksichtigung der Bedingungen des § 175 Absatz 4 Sätze 8 und 9 SGB V gekündigt werden muss, gilt in Bezug auf die Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V der vorgenannte Vorrang der freiwilligen Versicherung gegenüber einer Familienversicherung nicht; vielmehr ist in diesen Sachverhaltskonstellationen die Anschlussversicherung erst gar nicht zu begründen.
Nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V
(4) Der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V schließt die Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V ebenfalls aus, allerdings — nach dem Vorbild des § 5 Absatz 8a Satz 4 SGB V — nur, sofern im Anschluss daran eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden kann. Wird der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, findet § 188 Absatz 4 Satz 1 SGB V Anwendung. Die vorstehenden Ausführungen gelten für nachgehende Leistungsansprüche nach § 19 Absatz 3 SGB V gleichermaßen.
(5) Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass der Begriff "anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" inhaltlich deckungsgleich mit dem gleichlautenden Begriff in § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ist; insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.3 verwiesen.
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