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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 2013/07
Ziff. 4. RS 2013/07, Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
(1) Nach § 256a Absatz 3 SGB V haben die Krankenkassen die für die Vergangenheit erhobenen, aber noch nicht gezahlten Säumniszuschläge im Umfang der Differenz zwischen dem erhöhten Säumniszuschlag und dem regulären Säumniszuschlag (§ 24 Absatz 1 SGB IV) zu erlassen. Die Erstattung von bereits gezahlten erhöhten Säumniszuschlägen ist dagegen nicht vorgesehen.
(2) Darüber hinaus sind in § 256a Absatz 1 und 2 SGB V weitere Maßnahmen geregelt, die auf den Abbau und die Vermeidung von Beitragsschulden für die Gruppe der Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V abzielen:
- - Für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, deren Mitgliedschaft bereits vor dem 31. 7. 2013 festgestellt worden ist, sollen die für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse bereits festgestellten Beitragsansprüche, die noch nicht gezahlt worden sind, sowie darauf entfallende Säumniszuschläge erlassen werden ("Altfallregelung").
- - Für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, deren Mitgliedschaft noch nicht festgestellt worden ist und die sich bis zum Stichtag 31. 12. 2013 bei der Krankenkasse melden, sollen sämtliche für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse festgestellten Beitragsansprüche sowie darauf entfallende Säumniszuschläge erlassen werden ("Stichtagsregelung").
- - Für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, die sich erst nach dem Stichtag 31. 12. 2013 bei der Krankenkasse melden, sollen die für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse festgestellten Beitragsansprüche ermäßigt werden ("Neufallregelung").
(3) Wie dargestellt, sieht das Gesetz in "Altfällen" lediglich den Erlass solcher Rückstände vor, die im sog. Nacherhebungszeitraum angefallen sind, sowie der darauf entfallenden Säumniszuschläge. Die übrigen Rückstände sowie die bereits gezahlten Beiträge für den Nacherhebungszeitraum sind durch den § 256a SGB V nicht tangiert.
(4) Die Ausgestaltung der näheren Voraussetzungen für den Erlass von Beiträgen bzw. den Umfang der Beitragsermäßigung im Sinne des § 256a Absatz 1 bis 3 SGB V ist dem GKV-Spitzenverband nach § 256a Absatz 4 SGB V übertragen. In Erfüllung dieses Regelungsauftrages bereitet der GKV-Spitzenverband zurzeit Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden vor. Die Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem bis zum 15. 9. 2013 vorzulegen. Über den Fortgang hierzu werden wir zu gegebener Zeit gesondert informieren.
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