Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 HHG
§ 23 HHG, Widerspruchsausschuss
(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
(2) 1 Der Widerspruchsausschuss besteht aus
- 1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
- 2. 2 ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) 1 Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. 2 Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Absatz 3 und 4 entsprechend.
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