Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 RBEG
§ 4 RBEG, Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen
(1) 1 Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. 2 Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
- 1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 % der Haushalte und
- 2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 % der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service