Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.3. RS 2015/02
Ziff. 3.3.3. RS 2015/02, Beteiligung von Beihilfestellen
Bei Beteiligung einer Beihilfestelle an dem Pflegeunterstützungsgeld ist die Beihilfestelle auch anteilig an der Tragung des auf die Leistungsstellen entfallenden Beitragsanteils ("Trägeranteil") beteiligt. Für die anteilige Aufteilung der Beiträge gelten grundsätzlich die für die anteilige Aufteilung der Leistung unter Ziffer 2 gemachten Aussagen entsprechend. D. h., dass bei Beteiligung einer Pflegekasse und einer Beihilfestelle der Trägeranteil stets jeweils zur Hälfte von diesen Stellen zu tragen ist (vgl. § 28 Absatz 2 SGB XI). Bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen, die Leistungsansprüche in der privaten Pflege-Pflichtversicherung haben, wird der Beitrag vom privaten Versicherungsunternehmen in tariflicher Höhe getragen. Der von der Beihilfestelle zu tragende Beitragsanteil richtet sich nach dem individuellen Beihilfesatz.
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