Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. RS 2015/02
Ziff. 5.2. RS 2015/02, Beitragsbemessung
(1) Die Beiträge sind beim Bezug von Pflegeunterstützungsgeld von 80 % des während der Freistellung ausgefallenen laufenden — auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzten — (Brutto-)Arbeitsentgelts zu berechnen (§ 345 Nummer 6b SGB III).
(2) Auch bei der Freistellung von einer Beschäftigung in der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV), für die die Beitragsbemessung während der Beschäftigung aus der nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen reduzierten beitragspflichtigen Einnahme erfolgt, ist für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld das tatsächliche (ausgefallene) Arbeitsentgelt maßgebend.
(3) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, welches unter bestimmten Bedingungen zu einer Erhöhung des Pflegeunterstützungsgeldes führt, wirkt sich auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht aus. Die Erhöhung des Pflegeunterstützungsgeldes hat allenfalls Einfluss auf den Beitragsanteil, den der Leistungsbezieher zu tragen hat (vgl. Ziffer 5.3).
(4) Wird Pflegeunterstützungsgeld aufgrund der gleichzeitigen Freistellung von der Arbeit in mehreren Beschäftigungen bezogen, unterliegt das Pflegeunterstützungsgeld nur insoweit der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung, als es auf einer Freistellung in nach dem SGB III versicherungspflichtigen Beschäftigungen beruht. Diese Differenzierung betrifft insbesondere Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, in der Versicherungsfreiheit nach § 27 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB III besteht. Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht in diesen Fällen nur für den Teil des Pflegeunterstützungsgeldes, der für die Freistellung aus der nach dem SGB III versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wird.
(5) Es findet die Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises Anwendung, dem die Beschäftigung zuzuordnen ist, von der der Leistungsbezieher sich freistellen lässt. Bei einer Freistellung in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, die in unterschiedlichen Rechtskreisen ausgeübt werden, ist — wie in der Rentenversicherung — die Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises maßgebend, in dem die höchsten Arbeitsentgelte ausgefallen sind.
(6) Für die Beitragsbemessung ist der gesetzliche Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (§ 341 Absatz 2 SGB III) maßgebend, der für den Zeitraum gilt, für den das Pflegeunterstützungsgeld gewährt wird.
(7) Im Fall einer Mehrfachversicherung neben dem Pflegeunterstützungsgeld erzielte beitragspflichtige Einnahmen wirken sich grundsätzlich nicht mindernd auf die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Pflegeunterstützungsgeld aus. Allerdings gilt auch in diesem Fall die Regelung des § 22 Absatz 2 SGB IV, wonach sich bei einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen die beitragspflichtigen Einnahmen im Verhältnis zueinander vermindern.
(8) Die Beiträge aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld sind für jeden Kalendertag der Versicherungspflicht zu zahlen. Da die Beitragspflicht aufgrund der kurzen Dauer der Leistung immer im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist für die Beitragsberechnung die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des Bezugszeitraums maßgebend.
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