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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.6. RS 2015/02
Ziff. 5.6. RS 2015/02, Fälligkeit
(1) Der Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr ist nach § 349 Absatz 5 Satz 3 SGB III spätestens im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt.
(2) Für den Tag der Zahlung ist § 3 Absatz 1 BVV entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Überweisung oder Einzahlung des Gesamtbeitrags auf ein Konto der Bundesagentur für Arbeit der Tag der Wertstellung zugunsten der Bundesagentur für Arbeit als Tag der Zahlung gilt. Der Gesamtbeitrag ist demnach rechtzeitig gezahlt, wenn er spätestens am 31. 3. des Folgejahres auf einem Konto der Bundesagentur für Arbeit wertgestellt ist. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, ist die Zahlung so rechtzeitig zu leisten, dass die Wertstellung spätestens am letzten davor liegenden banküblichen Arbeitstag des Monats März erfolgt.
(3) Da die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung auf den (tatsächlichen) Bezug von Pflegeunterstützungsgeld abstellt (§ 26 Absatz 2 Nummer 2b SGB III), knüpft die Fälligkeit des Gesamtbeitrages grundsätzlich an den Zeitpunkt der Zahlung der Leistung an. Wird für das abzurechnende Beitragsjahr die Entscheidung über die Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld bis zum 28. 2. des Folgejahres (Schaltjahr 29. 2.) getroffen, werden die Beiträge für diese Person mit dem Gesamtbeitrag zum 31. 3. desselben Jahres fällig. Erfolgt die Entscheidung dagegen nach dem 28. 2. (Schaltjahr: 29. 2.), können die Beiträge mit dem Gesamtbeitrag bis zum 31. 3. des Folgejahres gezahlt werden. Für Personen in einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) und Personen in einer Pflegezeit (§ 3 Absatz 1 PflegeZG) bestehen damit hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einheitliche Verfahrensregelungen zur Fälligkeit des Gesamtbeitrages.
(4) Korrekturen für ein bereits abgerechnetes Beitragsjahr können, unabhängig davon, ob es sich um Über- oder Unterzahlungen handelt, bei der Zahlung der Beiträge für das folgende Beitragsjahr berücksichtigt werden.
(5) Für die Erhebung von Säumniszuschlägen gilt § 24 Absatz 1 SGB IV.
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