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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79a SGB VIII
§ 79a SGB VIII, Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
1 Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
- 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
- 2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
- 3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
- 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
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