Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 OWV
§ 8 OWV, Überprüfung des Online-Wahlsystems
(1) 1 Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. 2 Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere
- 1. die Einwahl in das Online-Wahlsystem,
- 2. die Stimmabgabe per Online-Wahl,
- 3. die Abläufe zum Ende der Wahl und
- 4. die Abläufe zur Ermittlung des Wahlergebnisses.
(2) 1 Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. 2 Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.
(3) 1 Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. 2 Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. 3 Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.
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