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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 BPflV
§ 18 BPflV, Übergangsvorschriften
Bisheriger § 26 wurde § 18 und neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(1) Krankenhäuser, die in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssystem nach § 17d KHG nicht einführen, haben in diesen Jahren die BPflV in der am 31. 12. 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV in der ab dem 1. 1. 2013 jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt,
- 2. § 6 Absatz 2 zum 31. 12. 2012 aufgehoben wird,
- 3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012 gilt,
- 4. § 3 Absatz 4 Satz 1 auf Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG entsprechend anzuwenden ist, wobei das Verlangen für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden kann und
- 5. § 3 Absatz 4 in der ab dem 1. 1. 2017 jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist.
Nummer 2 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Nummer 3 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Nummer 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Nummer 5 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2) 1 Für die Jahre 2013 bis 2019 haben die Krankenhäuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 4 in der am 31. 12. 2012 geltenden Fassung abschließen, den anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. 2 Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nach § 11 nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden. 3 Für die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nach § 11 die Einhaltung der von dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 SGB V festgelegten Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung mit therapeutischem Personal nachzuweisen. 4 Für den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 hat das Krankenhaus eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen. 5 Aus dem Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 müssen insbesondere die vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften, die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils gegliedert nach Berufsgruppen, sowie der Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen hervorgehen. 6 Das Krankenhaus übermittelt den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 zum 31. 3. jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an die anderen Vertragsparteien nach § 11 und an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17d KHG und für die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4; die Angaben für das Jahr 2016 sind bis zum 1. 8. 2017 zu übermitteln.
Bisheriger Absatz 1 Satz 2 wurde Absatz 2 Satz 1 durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423). Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Sätze 2 bis 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 3 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(3) 1 Soweit der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 bei der tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung für das Jahr 2016 eine Unterschreitung der Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen ausweist, ist der Gesamtbetrag nach § 3 Absatz 2 für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe der entstehenden Kosten für zusätzlich zu besetzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben der Psych-PV zu erhöhen. 2 Die Begrenzung des Anstiegs des Gesamtbetrags durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 findet keine Anwendung. 3 Eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des Gesamtbetrags sind für die Jahre 2017 und 2018 nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass die nach Satz 1 im Gesamtbetrag vereinbarten Mittel für Personal vollständig für die Finanzierung von Personal verwendet wurden; für das Jahr 2019 sind eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des Gesamtbetrags nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass die nach Satz 1 vereinbarten Mittel vollständig für die Finanzierung von Personal zur Erreichung der Vorgaben der Psych-PV verwendet wurden. 4 Wurden Personalmittel abweichend von Satz 3 nicht zweckentsprechend verwendet, ist § 3 Absatz 3 Satz 8 entsprechend anzuwenden. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Krankenhäuser nach Absatz 1.
Absatz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 3 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
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