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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SGBXIVBSchAV
§ 11 SGBXIVBSchAV, Nicht zu berücksichtigende Einnahmen
1 Zum Einkommen im Sinne des § 7 gehören nicht:
- 1. Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 SGB III,
- 2. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, oder wenn vorrangig andere Ziele als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt werden,
- 3. Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 SGB V und den Vorschriften des SGB VI über den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Absatz 3, § 59 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 KVLG 1989 sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V oder § 174 SGB III und Beitragszuschüsse nach § 61 SGB XI,
- 4. als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu
- a) 1/12 der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- b) dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
- 5. zusätzlich zum Entgelt gezahltes Urlaubsgeld bis zu
- a) 1/12 der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- b) dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
- 6. vom Arbeitgeber veranlasste Vergünstigungen und Sachzuwendungen, soweit sie lohnsteuerfrei sind,
- 7. Stipendien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern an höheren Schulen und von Studierenden an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen,
- 8. vereinzelt vorkommende Leistungen, die von Arbeitgebern oder Dienstherren gewährt werden
- a) aus besonderem Anlass, wie beispielsweise Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke oder
- b) aufgrund einer wirtschaftlichen, energetischen oder pandemischen Notlage.
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